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Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Steuerbegünstigungen für Investitionen Forschung und Bildung im Überblick

Dezember 2002

Durch das Anfang 2002 beschlossene Konjunkturbelebungspaket und das kürzlich beschlossene Hochwasseropferentschädigungsgesetz entstand zu den bereits bisher geltenden Steuerbegünstigungen ein unübersichtliches Geflecht von Bestimmungen. Im Folgenden wird versucht, die geltenden Abschreibungsformen, Freibeträge und Prämien systematisch darzustellen. Zwecks leichterer Auffindung der Gesetzesstellen sind die Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes angeführt.

1.) Absetzung für Abnutzung

:: Gebäude
– Bis 3 % bei 80 % unmittelbar der Betriebsausübung dienender Gebäude
– Bis 2,5 % für Gebäude die dem Betrieb eines Bank- oder Versicherungsgeschäftes dienen, wenn aber 80 % für den Kundenverkehr bestimmt sind erhöht sich die AfA bis auf 3 %
– Bis 2 % für Gebäude die anderen betrieblichen Zwecken dienen
– 1,5 % bei Vermietung und Verpachtung, ohne Nachweis der Nutzungsdauer. Bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer kann ein höherer AfA-Satz angesetzt werden. Bei Gebäude, die vor 1915 errichtet worden sind beträgt die AfA 2 %.
:: PKW 12,5 % (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie KFZ die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen).
:: Firmenwert die Anschaffungskosten können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
:: Wohngebäude
– Instandhaltungsaufwand ist über Antrag auf 10 Jahre zu verteilen
– Instandsetzungsaufwand ist auf 10 Jahre zu verteilen
– Herstellungsaufwand ist auf 15 Jahre zu verteilen
:: Beteiligungen
Gemäß § 12 Abs. 3 KStG ist die Teilwertabschreibung auf
7 Jahre zu verteilen.

2.) Investitionsbegünstigungen

2.1. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 a (3)
7% für Anschaffungs- und Herstellungskosten bis maximal
€ 3,8 Millionen von Gebäuden, bei denen die AfA in der Höhe von 3 % zusteht, in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003.
2.2. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 c
Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 (ohne Obergrenze) 12 % von Gebäuden 20 % von sonstigen Wirtschaftsgütern
2.3. Befristete Sonderprämien § 108 d Anstelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung laut Punkt 2.2.
5 % von Gebäuden
10 % von sonstigen Wirtschaftsgütern
2.4. Befristete Investitionszuwachsprämie § 108 e
10 % für erhöhte Investitionen (ausgenommen Gebäude, PKW und Wirtschaftsgüter die nicht im Inland verwendet werden) für die Jahre 2002 und 2003. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der letzten 3 Jahre sind mit jenen in den Jahren 2002 und 2003 zu vergleichen. Nicht möglich, wenn Pkt. 2.2. oder 2.3. geltend gemacht werden.
2.5. Übertragung der stillen Reserven § 12 Diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten.

3.) Forschung

3.1. Freibeträge
3.1.1. Allgemeiner Freibetrag § 4 (4) Z 4 Seit dem Jahre 2000:
– 25 % für durchschnittlichen Forschungsaufwand
– 35 % für erhöhten Forschungsaufwand
3.1.2. Freibetrag fürexperimentelle Entwicklung § 4 (4) Z 4 a
– 10 % für 2002
– 15 % ab 2003
3.2. Prämie § 108 c (2) Z 1
– 3 % für 2002
– 5 % ab 2003 Die Prämie kann anstelle der oben angeführten Freibeträge geltend gemacht werden.
3.3. Erfinderprämie an Dienstnehmer § 67 (7)
Das steuerlich begünstigte Jahressechstel aus diesem Titel (6 % Lohnsteuer) erhöht sich ab 2003 um 15 %.

4.) Bildung

4.1. Freibetrag § 4 (4) Z 8
9 % für außerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2000 20 % ab 2002
4.2. Prämie § 108 c (2) Z 2 6 % für Aufwendungen anstelle des Freibetrages lt. Punkt 4.1.
4.3. Freibetrag § 4 (4) Z 10
20 % für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2003, begrenzt mit Ausgaben in der Höhe von € 2.000,– pro Kalendertag.
4.4. Umschulungsmaßnahmen §§ 4 (4) Z 7 und 16 (1) Z 10 Ab 2003 sind Aus- und Fortbildungskosten für eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig.
4.5. Lehrlingsausbildung
Freibetrag § 124 b Z 31
€ 1.460,– (maximal 3 mal) ab 2000
Prämie § 108 f
Anstelle des Freibetrages ab 2002 € 1.000,– pro Kalenderjahr des aufrechten Lehrverhältnisses.
Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge
Ab 1. Oktober 2002 werden gemäß § 57 a ASVG die allgemeinen Beiträge, die auf den Dienstgeber entfallen, nunmehr für die Dauer von 2 Jahren (bisher 3 Jahre) von der Krankenversicherung bezahlt.
Ab 1. Jänner 2003 entfällt der Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.

 

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia

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